Allgemeine Mietbedienungen

Artikel 1. Anwendbarkeit dieser Mietbedingungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote/Angebote von RS Event Service GmbH und alle Vereinbarungen, an denen RS Event Service GmbH beteiligt ist, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
1.2. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters, des Auftraggebers oder sonstiger Vertragspartei-en, nachfolgend „die andere Partei“ genannt, finden keine Anwendung, auch wenn die andere Partei in Korres-pondenz und daraus hervorgehenden Dokumenten ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages/der Abtre-tung nichtig, anfechtbar oder unzumutbar belastend sein oder werden, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt und bleiben in vollem Umfang wirksam. Die Parteien können die erstgenannte(n) Bestimmung(en) konsultieren, um eine Ersatzregelung zu treffen, bei der der Inhalt der Vereinbarung beibehalten wird.

Artikel 2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Sofern von RS Event Service GmbH nicht ausdrücklich anders schriftlich angegeben, sind alle Angebote freibleibend und unabhängig von einer Annahme durch die andere Partei, es sei denn, im schriftlichen Angebot ist eine Gültigkeitsdauer angegeben und die andere Partei hat das Angebot vor Ablauf dieser Frist angenom-men der Gültigkeit. Ist eine soeben genannte Geltungsdauer nicht angegeben oder ohne Annahme abgelaufen, sind Angebote, Bestellungen, Bestellungen und Mietanträge für RS Event Service GmbH erst nach schriftlicher Bestätigung durch RS Event Service GmbH bindend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch RS Event Service GmbH zustande.
2.2. Der Inhalt von Prospekten, Drucksachen, Katalogen und Preislisten, die von RS Event Service GmbH ver-wendet werden, ist für RS Event Service GmbH nicht bindend, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vorgesehen oder wird im Vertrag ausdrücklich erwähnt. RS Event Service GmbH kann niemals für Ungenauig-keiten oder Abweichungen in Bezug auf Preise, Abbildungen, Zeichnungen und Maß- und Gewichtsangaben in Angeboten von RS Event Service GmbH oder abgegebenen Auftragsbestätigungen haftbar gemacht werden.

Artikel 3. Reservieren und stornieren
3.1. Es ist möglich, Gegenstände, die zur Miete bestimmt sind, bei RS Event Service GmbH zu reservieren. Bei Abschluss der Vereinbarung(en) wird der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt bezieht und bis zu dem die Ware der Gegenpartei zur Verfügung stehen muss, in gegenseitiger Absprache festgelegt und in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Nimmt der Vertragspartner die Vorbehaltsware nicht zum verein-barten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum ab, ist der Vertragspartner gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten (vollen) Miete verpflichtet.
3.2. Unbeschadet des Vorstehenden kann die Gegenpartei die Reservierung vor der Bereitstellung des Mietge-genstandes stornieren. Dies hat schriftlich und spätestens fünf (5) Werktage vor dem Zeitpunkt der Bereitstel-lung des Mietgegenstandes (Mietzeitraum) zu erfolgen. Erfolgt die Stornierung weniger als fünf (5) Tage vor Mietbeginn, spätestens jedoch einen (1) Tag vor Bereitstellung des Mietgegenstandes, schuldet der Vertrags-partner fünfzig Prozent (50 %) des vereinbarten Mietpreis. Erfolgt eine Stornierung durch die Gegenpartei am Tag des Mietbeginns, schuldet die Gegenpartei den vereinbarten (vollen) Mietpreis.

Artikel 4. Preise und Tarife
4.1. Alle Preise und Tarife verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.), sofern nicht anders angegeben.
4.2. Angebot(e) erfolgen stets auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Abtretung) gelten-den Preise/Tarife.
4.3. RS Event Service GmbH behält sich das Recht vor, Preis-, Kosten- und/oder Tariferhöhungen an die andere Partei weiterzugeben. Dazu gehört auch eine Erhöhung des (der Satz) der Umsatzsteuer (MwSt). Im Falle von Preis-, Kosten- und/oder Tariferhöhungen hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag (einseitig) aufzulösen und eine Entschädigung für die von RS Event Service GmbH bereits gelieferten oder erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vor der Erhöhung geltenden Preise zu verlangen , sofern die Auflösung RS Event Service GmbH unverzüglich und unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich mitgeteilt wird.
4.4. Die in den Prospekten, Drucksachen, Katalogen und Preislisten angegebenen Preise/Tarife sind Tagespreise (24 Stunden). Mehrtagespreise/Tarife werden in Absprache festgelegt.
4.5. Für jeden Tag, an dem die Gegenpartei mit der Rückgabe der Ware oder Bereitstellung der Ware in Verzug ist, schuldet die Gegenpartei erneut den (Miet-)Preis pro Tag. Ein Teil des Tages wird als ein Tag berechnet.
4.6. Die Preise basieren auf der Lieferung der Ware an/im Lager von RS Event Service GmbH . Wenn die gemie-tete Ware geliefert werden sollen, gilt ein Tarif (Versandkosten)) als vereinbart. Die Lieferung erfolgt nur im Erdgeschoss. Wenn die Gegenpartei die Ware woanders liefert zusätzliche Kosten werden auf Basis des verein-barten Stundensatzes berechnet.
4.7. Für den Auf- und Abbau von Gegenständen wie Zelten usw. fallen zusätzliche Kosten an auf Basis des vereinbarten Stundensatzes.

5. Zahlung; Abwesenheit; Anzahlung
5.1. Alle von der anderen Partei geschuldeten Beträge müssen bezahlt werden:
– Barzahlung: bei Abholung oder Lieferung der Mietgegenstände zu zahlen. In besonderen Fällen kann RS Event Service GmbH die Zahlung per Bank-/Girokonto zulassen. ;
– per Banküberweisung/Giro: innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht ausdrück-lich angegeben anders schriftlich vereinbart. Zahlung und Rechnungsstellung erfolgen in Euro.
5.2. Zahlt die Gegenpartei die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist es kraft Gesetzes (ungefähr) in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Von dem Moment dass die Gegenpartei in Verzug ist, schuldet sie RS Event Service GmbH die gesetzlichen Zinsen auf den fälligen Betrag bis zu dem Tag, an dem der fällige Betrag dem (Bank-)Konto des gutgeschrieben wird RS Event Service GmbH oder zumindest der von RS Event Service GmbH beauftragte Inkassobeauftragte wurde getroffen hat darüber hinaus Anspruch auf alle angemessenerweise entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten Ansprüche, die durch die nicht rechtzeitige Zahlung durch die andere Partei verursacht wurden. Dieses außergerichtliche Kosten betragen 15% des Gesamtbetrages
5.3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet die Gegenpartei eine Anzahlung. Die Kaution bemisst sich im Verhältnis zur angegebenen Mietdauer und dem Wert der die gemietet. Diese Anzahlung ist über den vereinbarten Preis/Satz hinaus zu zahlen und muss gleichzeitig mit den (sonstigen) geschuldeten Beträgen (in bar) zu zahlen Die Gegenpartei stimmt zu, dass die Zahlung über ein Bank-/Girokonto zulässig ist, der Betrag der Die Anzahlung muss dem Bank-/Girokonto von RS Event Service GmbH vor Beginn des gutgeschrieben werden. Wenn die Gegenpartei eine Anzahlung nicht rechtzeitig leistet, kann RS Event Service GmbH den Vertrag einseitig kündigen, unbeschadet des Rechts von RS Event Service GmbH auf Schadensersatz. Am Ende von der Vereinbarung kann RS Event Service GmbH die von der anderen Partei geschuldeten Beträge mit der Kaution verrechnen. Die Kaution wird ggf. nach Abwicklung an die andere Partei überwiesen. Alle Zinserträge fließen RS Rental zu.

6. Verlängerungsvertrag
Wenn die andere Partei den Vertrag verlängern möchte, muss die andere Partei Tage nach schriftlicher Bestätigung der Verlängerung durch RS Event Service GmbH durch einen neuen Vertrag, den geschuldeten Betrag und eine eventuell geschuldete (neue) Einzahlung auf eine Kontonummer zu überweisen von RS Event Service GmbH oder in bar bei RS Event Service GmbH zu bezahlen.

7. Nutzung und Wartung; Zählen von Fällen; Verletzung.
7.1. Der Vertragspartner hat die Mietgegenstände auf Mängel (Nummern, Zustand, etc.) und RS Event Service GmbH bei eventuellen Mängeln unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn die andere Partei die Ware vorbehalt-los in Gebrauch nimmt kann das Fehlen/Beschädigte nicht nachträglich reklamieren sind im Geschäft.
7.2. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die Ware zum vereinbarten Datum/Uhrzeit an RS Event Service GmbH zurückzugeben Lieferung oder, wenn mit RS Event Service GmbH Anlieferung und Abholung vereinbart wurde, den Mietgegenstand am Erdgeschoss im gleichen Zustand, in dem es die Mietsache erhalten hat. Die andere Partei Ware muss gereinigt/gereinigt und sortiert und in gleicher Weise ordnungsgemäss verpackt werden Kisten usw., wie sie sie erhalten hat. Mehrarbeitszeit durch unzureichende Sortierung oder Nichtreinigung/Reinigung wird berechnet (extra).
7.3. Sobald RS Event Service GmbH die Artikel zurückerhalten hat, werden diese von ihr geprüft und gezählt. welche Prüfung und Zählung verbindlich ist. Alle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Mängel und Mängel wer-den auf Kosten der anderen Partei. Bruch, Beschädigung der Ware oder fehlende Ware wird zum Neupreis berechnet dieses Falles wird der anderen Partei in Rechnung gestellt.

8. Kündigungsgrundvereinbarung; zahlbar; Eigentumsvorbehalt
8.1. Wenn die andere Partei die Vereinbarung nicht einhält und möglicherweise trotzdem eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gesetzt wurde oder falls Zahlungsaufschub, Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung oder Insolvenz, RS Event Service GmbH den Mietvertrag auflösen, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung bedarf, unbeschadet Das Recht von RS Event Service GmbH auf Ersatz von Kosten, Verluste und Zinsen
8.2. In den vorgenannten Fällen ist RS Event Service GmbH jederzeit ohne Inverzugsetzung oder weitere Ankündigung im Voraus berechtigt, das Mietobjekt/die Ware dem anderen als dessen Eigentum zu übertragen zumindest zurückbekommen. (Eigentumsvorbehalt) Die Gegenpartei ist verpflichtet, RS Event Service GmbH die um die gewünschte Zusammenarbeit anzubieten. RS Event Service GmbH haftet nicht für Nachteile, die durch die die andere Partei oder durch Dritte im Zusammenhang mit der Rückholung der Ware oder der Beendigung des Mietvertrages leidet.

9. Haftung; höhere Gewalt; Wettereinflüsse
9.1. RS Event Service GmbH schließt jegliche Haftung aus, soweit diese nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich daraus ergibt aus rechtlichen Grundlagen.
9.2. Die Gegenpartei stellt RS Event Service GmbH von Ansprüchen Dritter gegen RS Event Service GmbH im Zusammenhang mit den von RS Event Service GmbH zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen. Dazu gehört auch die von RS Event Service GmbH beschäftigte(n) Person(en) sowie die von der anderen Partei beschäftigten Personen und Dritte, für deren Handlung oder Unterlassung RS Event Service GmbH kann haftbar gemacht werden.
9.3. RS Event Service GmbH kann nur für direkte Schäden haftbar gemacht werden, die durch Handlungen/Unterlassungen von ihr selbst, ihren Mitarbeitern/Mitarbeitern oder Dritten, die sie bei der Durchführung von die Vereinbarung unterstützen oder hilfreich sein, oder für direkte Schäden, die entstanden sind oder sein werden verursacht durch von RS Event Service GmbH zur Verfügung gestellte Gegenstände, soweit dieser Schaden durch RS Event Service GmbH hat in diesem Zusammenhang eine Haftpflichtversicherung abgeschlos-sen, in jedem Fall jedoch nicht höher als die maximal wie in dieser Versicherungspolice angegeben. Vorstehen-des gilt nicht bei Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit von RS Event Service GmbH oder einer der Personen, von denen sie an der Durchführung beteiligt sind der mit der anderen Partei geschlossenen Vereinbarung.
9.4. Im Falle höherer Gewalt ist RS Event Service GmbH berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise zu erfüllen aufzulösen, ansonsten ohne dass der anderen Partei ein Anspruch auf (Schadens-)Entschädigung zusteht. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung der Verpflichtung(en) verhindern und nicht kann RS Event Service GmbH zugeschrieben werden.
9.5. RS Event Service GmbH behält sich Änderungen in besonderen Situationen (zB schlechte klimatische Bedingungen und Perspektiven), den (Miet-)Vertrag über Angelegenheiten, die aufgrund dieser Umstände beschädigt werden können (z.B. Zelte und ähnliches), sich ganz oder teilweise auflösen, ohne dass die andere Partei hierdurch Anspruch auf Schadensersatz oder sonstige Schadensersatzansprüche hat. Alle im Voraus bezahlten Beträge werden der anderen Partei vorbehaltlich der Abrechnung zurückerstattet der bereits ange-fallenen Kosten.

10. Technische Ausrüstung
10.1. Sofern nicht anders vereinbart, muss die Gegenpartei über eine Stromanlage verfügen und diese RS Event Service GmbH zur Verfügung zu stellen. Kosten für die Bereitstellung sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch gehen zu Lasten der anderen Partei.
10.2. Reparaturen an Eigentum von RS Event Service GmbH oder an Gegenständen, die nicht Eigentum von RS Event Service GmbH sind die von ihr verwendeten Geräte und dergleichen dürfen jedoch nur von RS Event Service GmbH oder von ihr geliefert werden an Dritte.
10.3. RS Event Service GmbH haftet in keiner Weise für verursachte Schäden jeglicher Art durch unsachgemäße oder fachmännische Verwendung oder oder Verwendung entgegen oder in Übereinstimmung mit die für dieses Gerät geltenden (Sicherheits-)Vorschriften.

11. Mehr Gegenparteien
11.1. Für den Fall, dass mehrere Kontrahenten (Kunden, Mieter) eine Vereinbarung mit RS Event Service GmbH treffen
Vermietung, jeder von ihnen haftet als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen, die sich aus aus der Vereinba-rung.
11.2. Vermietet RS Event Service GmbH die Ware an eine Gegenpartei, die diese wiederum vermietet an einen Dritten vermietet und die andere Partei weiterhin ihre Verpflichtungen aus der Vertrag zwischen ihm und RS Event Service GmbH in Verzug gerät, kann RS Event Service GmbH sich direkt an die Dritten und treten an diesen Dritten in die Rechte der anderen Partei und die Zahlung dieses Dritten ab Fortschritt. Die Gegenpartei muss sich dann zunächst in Verzug befinden und sich vorab bei der Abtretungsvereinbarung.

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